Die Verfassung im Kopfstand

Am 25. Novem­ber 2020 hat der »Kabi­netts­aus­schuss zur Bekämp­fung von Rechts­extre­mis­mus und Ras­sis­mus« im Auf­trag der deut­schen Bun­des­re­gie­rung eine Lis­te von 89 Maß­nah­men vor­ge­legt, die die­ser Bekämp­fung die­nen sol­len. Eine davon sieht die »Erset­zung des Begriffs ›Ras­se‹« in Arti­kel 3 des Grund­ge­set­zes vor, der ver­al­tet und unwis­sen­schaft­lich sei. Der betref­fen­de Satz ist dieser:

Nie­mand darf wegen sei­nes Geschlech­tes, sei­ner Abstam­mung, sei­ner Ras­se, sei­ner Spra­che, sei­ner Hei­mat und Her­kunft, sei­nes Glau­bens, sei­ner reli­giö­sen oder poli­ti­schen Anschau­un­gen benach­tei­ligt oder bevor­zugt werden.

Es geht um einen Kern­be­stand­teil der frei­heit­lich-demo­kra­ti­schen Grund­ord­nung – das Ver­bot der Dis­kri­mi­nie­rung von Indi­vi­du­en auf­grund (zuge­schrie­be­ner) Grup­pen­zu­ge­hö­rig­kei­ten und das Prin­zip der Gleich­heit vor dem Gesetz.

Der Kabi­netts­aus­schuss hat zunächst nicht spe­zi­fi­ziert, wodurch der Begriff »Ras­se« ersetzt wer­den soll. Doch es besteht die rea­le Mög­lich­keit, dass die geän­der­te Vari­an­te in irgend­ei­ner Form den Begriff »Ras­sis­mus« oder »ras­sis­tisch« ver­wen­den wird. Die Grü­nen etwa schla­gen in ihrem Gesetz­ent­wurf die­se sprach­li­che Ver­ren­kung vor:

Nie­mand darf wegen sei­nes Geschlech­tes, sei­ner Abstam­mung, sei­ner Spra­che, sei­ner Hei­mat und Her­kunft, sei­nes Glau­bens, sei­ner reli­giö­sen oder poli­ti­schen Anschau­un­gen oder ras­sis­tisch benach­tei­ligt oder bevor­zugt werden.

Wenn eine sol­che Ände­rung umge­setzt und gleich­zei­tig der neue Ras­sis­mus­be­griff immer mehr bestim­mend wird, wäre eine logi­sche Fol­ge, dass Wei­ße künf­tig nicht mehr unter Arti­kel 3 vor Dis­kri­mi­nie­rung auf­grund ihres Weiß­seins geschützt sind, da ihnen nach dann herr­schen­der Defi­ni­ti­on etwas Ras­sis­ti­sches defi­ni­ti­ons­ge­mäß gar nicht wider­fah­ren kön­ne. Eine sol­che Auf­he­bung des Dis­kri­mi­nie­rungs­schut­zes für Wei­ße ent­sprä­che der For­mel des ein­fluss­rei­chen »anti­ras­sis­ti­schen« Autors und Red­ners Ibram X. Ken­di: »The only reme­dy to racist dis­cri­mi­na­ti­on is anti-racist dis­cri­mi­na­ti­on« – die ein­zi­ge Abhil­fe gegen ras­sis­ti­sche Dis­kri­mi­nie­rung ist anti­ras­sis­ti­sche Diskriminierung.

Ken­di macht es sich leicht und sagt, jede Ungleich­heit zwi­schen Schwar­zen und Wei­ßen oder ande­ren ent­spre­chen­den Grup­pen sei Ras­sis­mus. Er bemisst das allein am Ergeb­nis. Es braucht kei­nen Nach­weis ras­sis­ti­scher Ein­stel­lun­gen, Taten, Geset­ze, Ungleich­be­hand­lun­gen etc. Die Ungleich­heit ist Ras­sis­mus. Jede Poli­tik, die die Ungleich­heit redu­ziert, ist anti­ras­sis­tisch; jede Poli­tik, die sie nicht redu­ziert, ist ras­sis­tisch. In die­ser Begriff­lich­keit nimmt die For­mel »Bekämp­fung von Ras­sis­mus« eine ande­re Bedeu­tung an.

»Strukturelle Benachteiligung« und die Umdeutung von Artikel 3

Ken­di ist als Ein­zel­stim­me nicht maß­geb­lich, doch er arti­ku­liert Denk­wei­sen, die wei­ter ver­brei­tet sind. Kon­kret und hier­zu­lan­de etwa in dem Aus­druck »struk­tu­rel­ler Ras­sis­mus« (die Anglo­pho­nen bevor­zu­gen »sys­te­mic«), der mit dem neu­en Ras­sis­mus­be­griff an Pro­mi­nenz gewinnt. Er besagt im Wesent­li­chen das Glei­che wie Ken­di mit sei­nem Prin­zip, dass unab­hän­gig von kon­kre­ten Mecha­nis­men und Nach­weis­bar­kei­ten jede Ungleich­heit zwi­schen »ras­si­fi­zier­ten« (oder wie immer man es nennt) Grup­pen Ras­sis­mus sei und jeder ras­sis­tisch hand­le, der sich nicht um den Abbau die­ser Ungleich­heit bemüht.

Der »struk­tu­rel­le Ras­sis­mus« ist zugleich all­ge­gen­wär­tig und nicht kon­kret greif­bar. Der Begriff schreibt fest, dass es kei­ne Bewei­se geben mag und der Ange­klag­te trotz­dem schul­dig ist. Die Unschulds­ver­mu­tung ist dahin. Aber es ist nicht »nur« eine Beweis­last­um­kehr, denn das wür­de bedeu­ten, dass ein Beweis der eige­nen Unschuld mög­lich wäre. Dies ist nicht der Fall. Auch wenn es kei­ne Anhalts­punk­te dafür gibt, dass Sie ras­sis­tisch han­deln oder den­ken, sind Sie als Wei­ßer in jedem Fall »ras­sis­tisch sozia­li­siert« und »pro­fi­tie­ren vom Sys­tem des Rassismus/der White Supre­ma­cy« etc. Sie sind auch ohne nach­weis­ba­re ras­sis­ti­sche Ein­stel­lun­gen oder Hand­lun­gen schul­dig und denen, die das fest­stel­len, etwas schul­dig.

Dies bil­det die Grund­la­ge für eine neue Inter­pre­ta­ti­on von Arti­kel 3, die mit der Ver­wen­dung von »ras­sis­tisch« im Wort­laut gestärkt wür­de, aber im Prin­zip nicht ein­mal dar­auf ange­wie­sen ist. Men­schen dür­fen nicht nach den auf­ge­zähl­ten Merk­ma­len »benach­tei­ligt oder bevor­zugt« wer­den. Nun kann man sagen: Da wir struk­tu­rel­len Ras­sis­mus haben, sind alle nicht­wei­ßen Men­schen per­ma­nent »benach­tei­ligt«. Es wäre daher kein Ver­fas­sungs­bruch, Wei­ße aktiv zu benach­tei­li­gen, son­dern es wäre ein Ver­fas­sungs­bruch, es nicht zu tun.

Nach der­sel­ben Logik ver­fährt bereits die femi­nis­ti­sche Umdeu­tung der ver­fas­sungs­mä­ßi­gen Gleich­be­rech­ti­gung der Geschlech­ter in einen staat­li­chen Gleich­stel­lungs­auf­trag, der sich nicht nur auf das Recht­li­che und Poli­ti­sche, son­dern auch das Sozia­le und Öko­no­mi­sche erstre­cke und somit Dis­kri­mi­nie­rung von Män­nern durch Frau­en­för­de­rung und ‑quo­ten, eiser­nes Igno­rie­ren der Pro­ble­me von Män­nern und Jun­gen sowie einen Was­ser­fall mono­to­nen Män­ner­bas­hings aus Poli­tik und Medi­en recht­fer­ti­ge. Gemäß dem Den­ken Ken­dis wird die Unter­re­prä­sen­ta­ti­on von Frau­en in man­chen gesell­schaft­li­chen Berei­chen und Beru­fen unge­ach­tet der Grün­de als »Benach­tei­li­gung« im Sin­ne von Arti­kel 3 gedeutet.

Gewis­ser­ma­ßen ist das Ver­fas­sungs­recht hier auf den Kopf gestellt. Ursprüng­lich bedeu­te­te das Dis­kri­mi­nie­rungs­ver­bot, dass der Staat nie­man­den auf­grund der auf­ge­zähl­ten Merk­ma­le benach­tei­li­gen (oder bevor­zu­gen) durf­te. Die heu­ti­ge Denk­wei­se ist dage­gen: Bestimm­te Grup­pen sind ent­lang die­ser Merk­ma­le gesell­schaft­lich benach­tei­ligt, und das ver­fas­sungs­mä­ßi­ge Ver­bot sol­cher Benach­tei­li­gung ver­pflich­tet den Staat, die jeweils »pri­vi­le­gier­ten« Grup­pen ent­lang sol­cher Merk­ma­le zu benach­tei­li­gen, um der gesell­schaft­lich gege­be­nen Benach­tei­li­gung der ande­ren entgegenzuwirken.

Es zählt von die­ser War­te aus auch nicht, wenn man ein­wen­det, dass Zuwan­de­rer im Durch­schnitt auto­ma­tisch ein­fach dadurch benach­tei­ligt sind, dass eini­ge von ihnen die Lan­des­spra­che nicht spre­chen, in der Kul­tur nicht hei­misch sind, kei­ne Kon­tak­te haben und sich nicht aus­ken­nen. Das alles sind Stei­ne, die Ein­wan­de­rern in jedem Land im Weg lie­gen, ganz unab­hän­gig von etwa­igem Ras­sis­mus der Ein­hei­mi­schen. Die­se kön­nen zusätz­lich noch ras­sis­tisch sein, aber das ist eine sepa­ra­te Fra­ge. Mit dem neu­en Ras­sis­mus­be­griff ist es kei­ne sepa­ra­te Fra­ge mehr. Wenn Ange­hö­ri­ge einer nicht­wei­ßen eth­ni­schen Min­der­heit im Durch­schnitt weni­ger haben, ist das Ras­sis­mus, Punkt. Ras­sis­mus gibt es dem­nach erst dann nicht mehr, wenn es ent­we­der kei­ne kul­tu­rel­len Unter­schie­de zwi­schen Län­dern mehr gibt (oder kei­ne Län­der, denn kon­se­quent gedacht ist bereits die Staats­bür­ger­schaft ein ras­sis­ti­sches Pri­vi­leg) oder Mecha­nis­men geschaf­fen wur­den, um Zuwan­de­rer und eth­ni­sche Min­der­hei­ten in einem Umfang staat­lich zu begüns­ti­gen, der ihre sozia­le Benach­tei­li­gung aufwiegt.

Der politische Hebel

Die Beliebt­heit des neu­en Ras­sis­mus­be­griffs in pro­gres­si­ven Bevöl­ke­rungs­grup­pen erklärt sich dar­aus, dass er eine ein­fa­che Lösung für kom­ple­xe Pro­ble­me zu bie­ten scheint. Er ord­net die sozia­le Welt über­sicht­lich nach Gut und Böse, Tätern und Opfern, und ver­mit­telt denen, die sich ihn zu eigen machen, das wohl­tu­en­de Gefühl, sich mora­lisch von der Mas­se abzu­he­ben und Teil der Lösung zu sein.

Unter die­ser Ober­flä­che dient der neue Ras­sis­mus­be­griff Akti­vis­ten als Hebel, um auf eine Umver­tei­lung von Macht und Res­sour­cen und einen ent­spre­chen­den Umbau des Staa­tes hin­zu­wir­ken: weg von Chan­cen­gleich­heit für Indi­vi­du­en (Indi­vi­du­al­rech­te), hin zu Ergeb­nis­gleich­heit für Iden­ti­täts­grup­pen (Grup­pen­rech­te). Dies ist aus meh­re­ren Grün­den schlecht für alle, abge­se­hen von eini­gen weni­gen Polit­funk­tio­nä­ren, wie sie bekannt­lich noch im rui­nö­ses­ten Kom­mu­nis­mus kom­for­ta­bel leben, wäh­rend ande­re hun­gern und bespit­zelt, ver­folgt und ein­ge­sperrt wer­den. Ich will hier drei wesent­li­che nennen.

Ers­tens ist Umver­tei­lung in einem Maß­stab, der zu Ergeb­nis­gleich­heit füh­ren wür­de, nicht mög­lich, ohne gleich­zei­tig Frei­heit und Wohl­stand zu zer­stö­ren. Es wäre bald nichts mehr zum Umver­tei­len da, und die Men­schen wären nur gleich in Armut und Unterdrückung.

Zwei­tens ent­wer­ten Grup­pen­rech­te die Rech­te aller Indi­vi­du­en, nicht nur die der Ange­hö­ri­gen der pri­vi­le­gier­ten Grup­pen, von denen man viel­leicht meint, dass sie es ver­dient haben, was selbst ein men­schen­feind­li­cher Gedan­ke ist. Die­se Ent­wer­tung ist in den inter­sek­tio­na­len Theo­rien längst aus­ar­ti­ku­liert. Wenn ein Ange­hö­ri­ger einer Min­der­heit zu Pro­to­koll gibt, dass ihm das libe­ra­le Sys­tem gefal­le, dass er dar­in erfolg­reich sei und glau­be, dass ande­re das auch sein könn­ten, wird er zum Kom­pli­zen der Unter­drü­cker erklärt. Der Min­der­hei­ten­sta­tus schützt nicht vor Äch­tung auf­grund ideo­lo­gi­scher Abwei­chung. Auch küm­mert es in die­sen Krei­sen nie­man­den, dass man der gesam­ten Min­der­hei­ten­grup­pe einen Bären­dienst erweist, indem man die Idee, ihre Mit­glie­der hät­ten Kon­trol­le über ihr Leben und könn­ten etwas aus sich machen, erbit­tert bekämpft.

Drit­tens wird ein ideo­lo­gi­sches Sys­tem, das fun­da­men­tal auf dem Prin­zip beruht, wahr­ge­nom­me­ne sozia­le Miss­stän­de auf Grup­pen von Schul­di­gen zurück­zu­füh­ren, immer neue Grup­pen von Schul­di­gen fin­den, wenn die zuvor iden­ti­fi­zier­ten »zur Rechen­schaft gezo­gen« wur­den. Auch das ist kei­ne Spe­ku­la­ti­on, son­dern his­to­ri­sche Erfah­rung, und auf ideo­lo­gisch-theo­re­ti­scher Ebe­ne ist die­ser Pro­zess unter heu­ti­gen Akti­vis­ten bereits weit vor­an­ge­schrit­ten. Die Infla­ti­on der Opfer­grup­pen bringt eine Infla­ti­on der Täter­grup­pen mit sich, und wenn sich Inter­sek­tio­na­lis­ten auch dar­über einig sein mögen, dass der wei­ße, hete­ro­se­xu­el­le Mann der Haupt­feind ist, hält sie das nicht davon ab, eine prin­zi­pi­ell unbe­grenz­te Zahl von Unter­fein­den (und Kom­pli­zen) zu identifizieren.

All dies ist kein bewuss­ter Plan oder Vor­satz von irgend­je­man­dem, son­dern der Flucht­punkt der Mecha­nis­men, die in Gang gesetzt wer­den. Wie erschüt­ternd wenig die maß­geb­li­chen Akteu­re über­bli­cken, was sie tun, macht nichts ein­drück­li­cher deut­lich als die Tat­sa­che, dass offen­bar vie­le Poli­ti­ker mei­nen, man kön­ne gleich­zei­tig »Ras­se« zum Schlüs­sel einer gigan­ti­schen Umver­tei­lung machen und das Kon­zept »Ras­se« aus dem Bewusst­sein ver­schwin­den las­sen, indem man ein Wort aus dem Grund­ge­setz streicht, das im Deut­schen ohne­hin nie­mand benutzt.


Dies ist ein Aus­zug aus dem Text »Der neue Ras­sis­mus­be­griff«, der in dem Buch »Im Schat­ten guter Absich­ten: Die post­mo­der­ne Wie­der­kehr des Ras­sen­den­kens« voll­stän­dig zu lesen ist.

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